STATUTEN Alt-Samedner-Verein ****************************
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Unter dem Namen Alt-Samedner-Verein besteht im Sinne von Art. 60 ff ZG8 ein Verein, der die ehemaligen Schüler der Evangelischen Mittelschule Samedan und alle Freunde der Schule vereinigen will. Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit und hat seinen Sitz in Samedan.
Art. 2 Der Verein hat den Zweck, die Schule in Erfüllung ihrer Aufgaben als Schweizerische Evangelische Mittelschule zu unterstützen. Der Verein erfüllt seinen Zweck auf folgenden Wegen: a) Er tritt für die Förderung und den Ausbau der Schule ein, wenn immer sich dazu Gelegenheit bietet; b) er sucht die Verbindung herzustellen zwischen der Schule und allen an ihr interessierten Kreisen; c) er stärkt die Verbundenheit der ehemaligen Schüler unter sich und mit der Schule und wahrt ihre Interessen; d) er gibt Veröffentlichungen heraus, welche über die Tätigkeit und Entwicklung der Schule und des Vereins orientieren. e) er gewährt der Schule nach Möglichkeit finanzielle Beihilfe.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 a) Die Mitgliedschaft kann erworben werden von ehemaligen Schülern, Lehrern und Mitarbeitern der EMS und Freunden der Schule, die sich durch Beitrittserklärung zur Förderung des Vereinszweckes und zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichten. Mit dessen Einzahlung ist die Mitgliedschaft zum ASV erworben. b) Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre festgesetzt. c) Wer den Betrag nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat, wird automatisch von der Mitgliederliste gestrichen. d) Der Austritt kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Er entbindet nicht von der Zahlung des für das betreffende Jahr beschlossenen Mitgliederbeitrages. e) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes.
Art. 4 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Organisation
Art. 5 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei den Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 6 Der Verein hält mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Generalversammlung ab. Der GV stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren; b) Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen; c) Beschlussfassung über Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von Fr. 500.- übersteigen; d) Ernennung von Ehrenmitgliedern; e) Beschlussfassung aber die Änderung der Statuten; f) Beratung über Anregungen für die Ausgestaltung der Schule und für die Tätigkeit des Vereins.
Ausserordentliche GV?s werden abgehalten auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/6 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die GV wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen, die mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag zuzustellen ist. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten spätestens 5 Tage vor dem Verhandlungstag schriftlich zuzustellen.
Art. 7 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und nach Ablauf der Frist beliebig oft wiedergewählt werden können. Der Rektor der Schule ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand führt die oberste Leitung des Vereins, insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben: a) Er beschliesst über Ausgaben im Einzelfall bis Fr. 500.- und stellt Antrag an die GV über höhere Beträge; b) er stellt an die GV Anträge über die Ernennung von Ehrenmitgliedern; c) er prüft die von der GV ausgegangenen Anregungen und leitet sie mit seiner Meinungsäusserung an die Organe der Schule weiter; d) er bereitet Statutenänderungen vor und stellt der GV entsprechende Anträge; e) er bereitet die Geschäfte der GV vor und führt deren Beschlüsse durch; f) er stellt zuhanden der GV den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung auf; g) er verschickt die Jahresrechnung jährlich an alle Mitglieder; h) er entscheidet über die Herausgabe von Veröffentlichungen; i) er hält die ständige Verbindung mit den Organen der Schule aufrecht. Der Vorstand wird von seinem Präsidenten einberufen. Ferner muss der Vorstand einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder schriftlich beim Präsidenten unter Angabe der Gründe verlangen. Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Erledigung der Geschäfte notwendig macht.
Art. 8 Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 2 Jahren. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung das Vereins jährlich zu prüfen und der ordentlichen GV schriftlich Bericht zu erstatten.
IV. Finanzielles
Art. 9 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsversmögen.
Art. 10 Die Mittel des Vereins werden wie folgt aufgebracht: 1) durch die Beiträge der Mitglieder; 2) durch Zuwendungen aller Art; 3) durch Zinsen.
Art. 11 Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12 Die GV kann jederzeit die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschliessen. Bei jeder Änderung ist der Zweck des Vereins zu wahren. Anträge auf Statutenänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur GV schriftlich bekannt zu geben.
Art. 13 Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung von 3/4 aller an der GV anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Einladung zu dieser GV erfolgt mit eingeschriebenem Brief. Im Falle der Auflösung geht das ganze Vermögen des Vereins als besonderer Fonds an die Evangelische Mittelschule Samedan über.
Art. 14 Diese Statuten treten unmittelbar nach der Zustimmung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die bisherigen.
Beschlossen durch die 11. Generalversammlung vom 5. September 1981
Der Präsident: Peter Schöni Der Aktuar : Giacomo Lardi
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